- Sonderschutz
- Behördenfahrzeuge
I. Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit Vertragspartnern, von denen Magirus Leistungen oder Lieferungen bezieht. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen liegen auch Anfragen und von Magirus erteilten Aufträgen zu Grunde. Durch die Annahme oder Ausführung einer Bestellung werden diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil und gehen allfälligen Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Vertragspartners vor, auch wenn diese unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen seitens Magirus gelten insofern nicht als Zustimmung zu den von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber dem Vertragspartner auch für künftige Bestellungen bis zur Geltung neuer Einkaufsbedingungen, selbst wenn darauf im Einzelfall nicht besonders hingewiesen werden sollte.
II. Angebot, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss
(1) Anfragen von Magirus an den Vertragspartner sind stets unverbindlich und gelten als Einladungen zur Legung eines Angebotes. An Magirus gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Im Falle eines Angebotes ist der Vertragspartner daran vier Wochen ab Zugang gebunden.
(2) Der Vertragspartner hat in seinem Angebot Quantität und Qualität auf die Anfrage abzustimmen; allfällige Abweichungen müssen ausdrücklich bezeichnet werden.
(3) Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten etc. werden von Magirus auch dann nicht gewährt, wenn ein späterer Vertragsabschluss nicht zustande kommt. Anderslautende Vereinbarungen müssen ausdrücklich schriftlich erfolgen.
(4) Verträge zwischen Magirus und dem Vertragspartner kommen ungeachtet der gelegten Angebote stets mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellung von Magirus sowie dem Inhalt der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen zustande. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Ohne schriftliche Zustimmung von Magirus darf der mit dem Vertragspartner geschlossene Vertrag nicht auf Dritte übertragen werden.
(6) Magirus kann zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Die daraus resultierenden Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermin sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den Vertragspartner bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Magirus.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung verstehen sich Preise, die Magirus genannt werden, inklusive aller Angaben und Nebenkosten einschließlich Transport- und Versicherungskosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zugrunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln udgl. werden von Magirus nicht akzeptiert, solange diese nicht gesondert schriftlich vereinbart werden.
(2) Sind bei der Bestellung durch Magirus die Lieferpreise noch nicht festgelegt, so sind sie vom Vertragspartner in der zurückzusendenden Kopie des Auftrages einzutragen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Magirus diese Lieferpreise schriftlich akzeptiert hat. Sämtliche Abgaben und Nebenkosten sind im Angebot gesondert auszuweisen und sind mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung vom Vertragspartner zu tragen. Preiserhöhungen während des Vertragsverhältnisses inklusive der Erhöhung der Nebenkosten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Magirus.
(3) Magirus bezahlt korrekt ausgestellte Rechnungen, sofern in der Bestellung nichts anderes vermerkt ist, innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 90 Tagen oder einem späteren von Magirus gewählten Zahlungsziel, netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer Abnahme der bestellten Waren bzw. Abnahme der Leistung. Rechnungen, die den Anforderungen von Magirus laut Bestellung nicht entsprechen, insbesondere bei fehlenden Bestellnummern, werden von Magirus an den Vertragspartner zurückgesandt. In diesem Fall beginnt die Skontofrist nicht vor Neueingang der korrigierten bzw. ergänzten Rechnung. Im internationalen Geschäftsverkehr sind Rechnungen an Magirus in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln. Nur einwandfreie und auftragsgemäße Lieferung verpflichtet Magirus zur Zahlung.
IV. Lieferung
(1) Alle Lieferungen erfolgen fracht- und verpackungsfrei an die von Magirus in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Die Ware ist handelsüblich, zweckmäßig, transportgerecht und einwandfrei auf Kosten des Vertragspartners zu verpacken. Die Versendung ist Magirus schriftlich so anzuzeigen, dass alle Angaben über Stückzahlen, Abmessungen und Gewichte vor Eintreffen der Ware bekannt sind. Dies gilt auch für etwaige besondere Vorschriften im Umgang mit der Ware, insbesondere hinsichtlich dem Transport, der Lagerung sowie der Entladung im Betriebsbereich von Magirus. Musterlieferungen sind auf Lieferscheinen, Gebinde und Waren als solche zu kennzeichnen und Magirus kostenfrei zu übersenden. Der Vertragspartner hat Magirus das Ursprungsland der Ware durch entsprechende, geeignete Nachweise (Ursprungszeugnis) zu dokumentieren. Eine Änderung des Warenursprungslandes ist Magirus unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Vertragspartner stellt Magirus von allen Kosten frei, die in Folge unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungsaussagen oder -dokumente entstehen.
(2) Mehr- sowie Minderlieferungen oder verfrühte Lieferungen werden nur dann akzeptiert, wenn diese von Magirus schriftlich bestätigt worden sind. Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher hat der Vertragspartner in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern. Der Vertragspartner hat für die inhaltlich richtige Ausstellung zur Zollbefreiung erforderlichen Warenverkehrsbescheinigung zu sorgen und hat Magirus diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.
(3) Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, in welchem alle in der Bestellung vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestellnummer, Besteller, Kommission etc. angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind gesondert zu kennzeichnen. Um den Inhalt einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können, ist der Lieferschein außen gut sichtbar anzubringen. Der Lieferschein darf nur Positionen beinhalten, die der Lieferung beiliegen. Nicht gelieferte oder nicht lieferbare Produkte sind gesondert auszuweisen.
(4) Die vorgeschriebene Lieferzeit gilt als vereinbart, sofern vom Vertragspartner nicht schriftlich widersprochen wird. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind in diesem Fall verbindlich. Eintretende Verzögerungen sind sofort nach deren Kenntnis, noch vor Ablauf der Lieferfrist, unter Angabe der Gründe und prognostizierter Dauer der Verzögerung Magirus schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche von ihm zu vertretenden unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden zu ersetzen. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist Magirus berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf ohne vorherige Mahnung vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Warenannahme ist, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertagen und in den Betriebsferien am Lieferort, geöffnet von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr sowie Freitags von 7.30 bis 11.00 Uhr. Lieferungen außerhalb dieser Anlieferungszeiten bedürfen der schriftlichen Anmeldung durch den Vertragspartner und der schriftlichen Genehmigung durch Magirus.
(5) Im Falle des Lieferverzuges gilt unabhängig vom Verschulden eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt für jede begonnene Woche 1 % des Rechnungsbetrages, insgesamt jedoch höchstens 5 %, der gesamten Auftragssumme. Magirus ist berechtigt, die Vertragsstrafe von den an den Lieferanten zu leistenden Zahlungen in Abzug zu bringen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche bleibt unberührt. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Magirus wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
(6) Die Ware reist auf Gefahr des Vertragspartners; die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Abnahme der Vertragspartner. Abweichende Vereinbarungen müssen von Magirus schriftlich bestätigt werden.
V. Gewährleistung, Garantie, Mängelrüge
(1) Haftungsausschlüsse des Vertragspartners, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, dies wurde im einzelnen mit Magirus schriftlich vereinbart. Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen oder die widerspruchslose Bezahlung durch Magirus bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der Mängelfreiheit. Im Fall des Auftretens von Mängeln steht es Magirus frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, wenn kein Anspruch auf Vertragsauflösung besteht. Soweit Magirus auf Reparatur oder Austausch besteht, ist Magirus bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Darüber hinaus steht Magirus nach Ablauf einer angemessenen Erfüllungsfrist das Recht zur Ersatzvornahme durch Dritte jedenfalls zu.
(2) Der Vertragspartner garantiert, dass die Ware die gewöhnlich vorausgesetzten und ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist und für den beabsichtigten Zweck geeignet ist. Der Vertragspartner garantiert weiters, sich im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen an geltende Gesetze und Bestimmungen sowie an die einschlägigen Verhaltenskodices und Compliance-Regeln zu halten. Der Vertragspartner leistet, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche, in der Weise Gewähr, dass die Teile der Leistung, die mangelhaft sind oder innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft werden, gemäß der Wahl von Magirus am Ort ihrer Verwendung in einwandfreiem Zustand gesetzt werden. Sollte der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Aufforderung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, darf Magirus in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, auch die Beseitigung auf Kosten des Vertragspartners selbst vornehmen oder von dritter Seite vornehmen lassen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt nach endgültiger Abnahme, oder sofern eine solche nicht erfolgt ist, nach Verwendung.
(3) Die Verpflichtung zur Untersuchung der Ware und Wahrnehmung von Rügenobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht Magirus eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge jedenfalls zu. Darüber hinausgehende Rechte, welche sich beispielsweise aus Garantiezusagen des Vertragspartners ableiten lassen, bleiben davon unberührt. Mängel können nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich an den Vertragspartner rechtswirksam geltend gemacht werden. Die innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend gemachten Gewährleistungsansprüche können somit auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.
(4) Der Vertragspartner trägt die Beweislast dafür, dass ein von Magirus geltend gemachter Fehler keine Mangelhaftigkeit der Ware darstellt. Sofern die Geltendmachung von Ansprüchen einen bestimmten Verschuldensgrad voraussetzt, gilt eine Beweislastumkehr dahingehend, dass es dem Vertragspartner obliegt, das gänzliche oder teilweise Fehlen eines Verschuldens zu beweisen. Der Ausschluss von Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG wird nicht akzeptiert.
(5) Bei Rechtsmängeln oder allfällig erhobenen Ansprüchen aus Rechten Dritter stellt der Vertragspartner Magirus und deren Kunden frei. Der Vertragspartner garantiert darüber hinaus, dass Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und wird Magirus gegen aus diesem Titel geltend gemachte Ansprüche (samt Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos halten. Wird Magirus von Dritten in Anspruch genommen, weil Produkte den vom Vertragspartner gewährleisteten oder garantierten Eigenschaften nicht entsprochen haben, ist dieser verpflichtet, Magirus schad- und klaglos zu halten.
(6) Soweit Magirus nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, Magirus von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Vertragspartner gelieferten Produktes verursacht worden ist. Im vorstehenden Rahmen ist der Vertragspartner auch verpflichtet, sämtliche Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesbezüglich eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit angemessener Deckungssumme pro Schadensfall zu unterhalten.
(7) Der Vertragspartner garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände oder alle von ihm erbrachten Leistungen den vorausgesetzten Anforderungen, nämlich dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaft und Fachverbänden sowie den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Vom Vertragspartner darüber hinausgehend gewährte Garantien bleiben davon unberührt.
VI. Dokumentation, Geheimhaltung
(1) Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie Werkzeuge, die Magirus dem Vertragspartner zur Verfügung stellt, bleiben das alleinige (geistige) Eigentum von Magirus. Sie können zu jeder Zeit von Magirus zurückgefordert werden und ist Magirus vom Vertragspartner jederzeit Zugang zu den zur Verfügung gestellten Modellen, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie Werkzeuge zu gewähren. Sämtliche Modelle, Muster und Zeichnungen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung von Aufträgen von Magirus verwendet werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie Werkzeuge von Magirus weder zu kopieren noch zu vervielfältigen und ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Magirus Dritten, auch nicht zur Ansicht, zu zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Vertragspartner ist zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen bedeuten alle ihm bekannt gegebenen oder bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen, die von Magirus im Rahmen der Geschäftsverbindung erhält. Insbesondere hat der Vertragspartner alle ihm im Zusammenhang mit der Angebotslegung, der Auftragserteilung oder Auftragsausführung bekannt gegebenen Informationen über Stückzahlen, Preise, Ausführungen usw. vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung ist vom Vertragspartner auf sämtliche Mitarbeiter und Dritte, welche sich der Vertragspartner zur Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen nach schriftlicher Zustimmung von Magirus bedient, zu überbinden.
VII. Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte Dritter, Höhere Gewalt
(1) Ein Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners wird nicht akzeptiert.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Magirus von allen sich aus der Lieferung oder Leistung ergebenden Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos zu halten.
(3) Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrungen befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
(1) Erfüllungsort ist sowohl die erbrachte Leistung als auch die Gegenleistung, sofern nichts anderes vereinbart, die Geschäftsanschrift von Magirus, Maukenbach 18c, 6241 Radfeld.
(2) Ein Aufrechnungsverbot wird von Magirus nicht anerkannt, vielmehr ist Magirus jedenfalls berechtigt, gegebenenfalls mit allen gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.
(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Vertragspartner im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiters wird der Vertragspartner die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Für den Fall, dass der Vertragspartner wiederholt gegen die oben genannten Grundsätze verstößt, behält sich Magirus das Recht vor, von Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos aufzulösen.
(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Magirus jederzeit die Herkunft der von ihm gelieferten Waren, deren Hersteller bzw. die eigenen Lieferanten zu benennen und darüber einen schriftlichen Ursprungsnachweis zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Magirus unaufgefordert darüber zu informieren, wenn seine Lieferung ganz oder zum Teil einer Ein- oder Ausfuhrbeschränkung unterliegt.
(6) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Ersatzteilversorgung für 15 Jahre nach Auslauf der Serienfertigung sicherzustellen. Abweichungen hiervon sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich mit Magirus vereinbart wurden.
(7) Magirus hat das Recht, durch ein Audit beim Partner vor Ort festzustellen, ob anwendbare Bestimmungen oder Vereinbarungen zum Thema Integrität und Korruptionsprävention eingehalten werden. In diesem Zusammenhang wird Magirus Einblick in sämtliche relevante Dokumente und Aufzeichnungen gewährt.
(8) Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. An Magirus gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
(10) Auf diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die vertraglichen Beziehungen mit dem Vertragspartner, einschließlich deren vor- und nachvertraglichen Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss derjenigen Vorschriften des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, und unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
(11) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist das für Magirus örtlich und sachlich zuständige Gericht. Magirus steht es jedoch frei, den allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners in Anspruch zu nehmen.
(12) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine sonstige im Rahmen der Geschäftsbeziehung getroffene Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so ist diese Bestimmung in dem Umfang, in dem sie nichtig oder unwirksam ist, aus den Allgemeinen Einkaufsbedingungen herauszulösen und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine neue wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand Jänner 2025
I. Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Magirus an jeden Käufer („Kunde“) von Produkten von Magirus („Kaufgegenstand“). Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Magirus und dem Kunden und regeln diese abschließend unabhängig von früheren getroffenen Absprachen. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen oder Vertragsformulare des Kunden werden hiermit von Magirus abgelehnt und somit nicht Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Magirus und dem Kunden.
(2) Nur firmenmäßig gezeichnete Angebote und firmenmäßig unterfertigte Verträge von Magirus sind rechtswirksam und verbindlich. Magirus hält sich an ein schriftliches Anbot zwei Wochen lang gebunden. Sollte bis zum Ablauf dieser Frist eine schriftliche Annahme von Seiten des Kunden nicht erfolgen, gelten sämtliche Angebote als unwirksam
II. Preise
(1) Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackung, exklusive Umsatzsteuer. Unabhängig vom Willen von Magirus eintretende Preiserhöhungen (infolge von Erhöhungen der Materialkosten und Änderungen am Gewerk auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen) können auf den Kunden überwälzt werden.
(2) Alle mit der Durchführung dieses Rechtsgeschäftes verbundenen oder daraus noch entstehenden Kosten (wie Transportkosten, Versicherungen, Finanzierungskosten, Kosten der allfälligen Sicherstellung oder Einziehung des Fahrzeuges), Gebühren und Steuern aller Art trägt zur Gänze der Kunde allein, ohne Anspruch auf Rückerstattung.
(3) im Falle einer verfrühten Anlieferung von seitens Magirus zu bearbeitenden Fahrzeugen oder bei Annahmeverzug des Kunden ist Magirus berechtigt, dem Kunden Lagerspesen und mit der Lagerung verbundene Kosten (wie Park- und Manipulationskosten) zu berechnen.
III. Zahlungsbedingungen
(1) Zugleich mit der Bestellung ist die von Magirus festgelegte Anzahlung zu leisten. Der restliche Kaufpreis ist bei Lieferung und Übernahme prompt zur Zahlung fällig, falls nichts Anderes vereinbart wird. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten.
(2) Eigentumsvorbehalt
Magirus behält sich das Eigentum an dem an den Kunden gelieferten Kaufgegenstand vor, bis die vollständige Bezahlung (einschließlich etwaiger Zinsen) bei Magirus eingegangen ist. Bis dahin bedarf daher jede Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Magirus. Alle Zahlungen des Kunden sind ungeachtet einer allfälligen Widmung des Kunden zunächst zur Abdeckung allfälliger Forderungen von Magirus auf Grund von Reparaturen bzw. Lieferung von Waren und Ersatzteilen, dann der Zinsen und sonstigen Nebengebühren und erst am Schluss zur Abdeckung der Kaufpreisforderung zu verwenden. Die Anrechnung erfolgt auf die jeweils älteste Forderung.
(3) Magirus ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden einzubehalten.
(4) Sofern von dritter Seite auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Kunde hiervon Magirus unverzüglich und schriftlich zu verständigen.
(5) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Kunden auf den vollen Wert gegen alle Risiken einschließlich Feuer zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten von Magirus zu vinkulieren. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist Magirus auch berechtigt, den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für den Kaufgegenstand zu begehren. Alle Ansprüche aus einer solchen Vollkaskoversicherung sind an Magirus verpfändet und bei Abschluss der Versicherung zugunsten Magirus zu vinkulieren. Bei Weigerung des Kunden auf Abschluss einer solchen Versicherung ist Magirus berechtigt, die Versicherung auf Rechnung des Kunden selbst abzuschließen. Im Schadensfall sind alle Entschädigungszahlungen aus einer Kaskoversicherung zunächst dazu zu verwenden, die notwendigen Reparaturkosten zur Behebung des eingetretenen Schadens zu bezahlen. Sollte ein Totalschaden am Kaufgegenstand eingetreten sein, steht die Versicherungsentschädigung Magirus zur Abrechnung des noch offenen Kaufpreises zu.
(6) Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen - im Reparaturwerk von Magirus oder in einer von Magirus anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen. Der Kunde hat in jedem Falle, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Magirus von jeglicher Beschädigung des Fahrzeuges binnen 24 Stunden Mitteilung zu machen.
(7) Die Aufrechnung von bestehenden oder behaupteten Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von Magirus ist ausgeschlossen
(8) Im Falle des zulässigen Weiterverkaufs des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstands tritt der Kunde die entsprechende Forderung gegenüber diesem Dritten an Magirus ab. Magirus ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Der Kunde wird Magirus unverzüglich alle zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und verpflichtet sich, alle für eine wirksame Abtretung erforderlichen Formalitäten (z.B. Buchvermerk) zu erfüllen.
IV. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe angelastet. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden ist Magirus auch berechtigt, nach eigener Wahl Schadenersatz wegen Verspätung in voller Höhe oder eine Konventionalstrafe in der Höhe von 15 % des Kaufpreises zu verlangen. Ein Rücktrittsrecht bleibt davon unberührt.
Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragsbestimmung insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist Magirus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Nichterfüllungsschaden zu verlangen.
(2) Magirus ist berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden vorzeitig fällig zu stellen, wenn dieser mit seinen Zahlungen länger als 14 Tage in Verzug gerät oder wenn Umstände bekannt werden, welche die Erfüllung der Verbindlichkeit(en) fraglich erscheinen lassen. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, sobald der Kunde trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes mit einer Rate mehr als vier Wochen im Verzug ist. Bei Eintreten des Terminsverlustes hat Magirus das Recht, den Kaufgegenstand einzuziehen und nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 373 UGB) zu verwerten. Diesfalls hat der Kunde den Kaufgegenstand nach Aufforderung binnen drei Tagen an Magirus herauszugeben. Im Weigerungsfalle ist Magirus berechtigt, den Kaufgegenstand, wo auch immer er sich befinden mag, ohne Inanspruchnahme behördlicher Hilfe an sich zu bringen.
(3) Es herrscht Einvernehmen darüber, dass unwiderleglich von Zahlungsunfähigkeit des Kunden im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, sobald dieser mit seinen Zahlungen so in Verzug kommt, dass Terminsverlust eintritt.
V. Lieferung
(1) Die dem Kunden genannten Lieferfristen sind stets unverbindlich. Änderungswünsche müssen von Magirus schriftlich akzeptiert werden und es verlängert sich in diesem Fall die Lieferzeit entsprechend um den von Magirus angegebenen Zeitraum. Wird die Lieferzeit um mehr als drei Monate aus Gründen, die Magirus zu vertreten hat, überschritten, so kann der Kunde nach Maßgabe der Bestimmungen des ABGB vom Vertrag zurücktreten. Der Fristenlauf beginnt frühestens mit Leistung der Anzahlung. Im Falle von Auftragsänderungen ist auch der Liefertermin neu zu bestimmen.
(2) Die Prospektangaben über Maße, Gewichte, Geschwindigkeiten, Betriebskosten und Leistungen sind nur als Annäherungswerte anzusehen und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
(3) Jegliche Altteile gehen mit Ausbau unentgeltlich in das Eigentum von Magirus über.
(4) Die zu montierende Fahrzeugbereifung legt Magirus fest.
(5) Magirus bleiben technisch bedingte Konstruktions-, Form- und Ausstattungsänderungen vorbehalten.
(6) Ein Schadenersatzanspruch des Kunden wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern dies nicht auf Vorsatz zurückzuführen ist.
VI. Erfüllung und Übernahmebedingungen
(1) Der Vertrag ist seitens Magirus erfüllt:
a) bei Lieferungen ab Werk: im Zeitpunkt der Abgabe der nachweislichen Meldung der Versandbereitschaft. Der Kunde hat den Kaufgegenstand binnen 8 Tagen, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort, falls nicht anders vereinbart, im Lieferwerk zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen acht Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt.
b) bei Lieferung mit vereinbartem Zusendungsort: mit dem Abgang aus dem Lieferwerk. Der Versand erfolgt diesfalls stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
(2) Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung.
(3) Die Vertragserfüllung seitens Magirus gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Ereignisse, wie z.B. alle Fälle höherer Gewalt, dabei insbesondere kriegerische Ereignisse, Terroranschläge, behördliche Eingriffe und Verbote, Pandemien und Seuchen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, schlechtes Wetter, Energiemangel, Arbeitskonflikte sowie Lieferverzögerungen von Lieferanten von Magirus aus welchen Gründen auch immer. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt ist die Leistungspflicht von Magirus ohne jegliche Haftung seitens Magirus ausgesetzt. Darüber hinaus werden Lieferzeiten im Falle höherer Gewalt entsprechend verlängert. Lieferzeiten verlängern sich auch im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt, das auf Seiten eines Lieferanten von Magirus auftritt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen werden davon nicht berührt.
VII. Sicherheiten
(1) Sämtliche Magirus aus Anlass eines Vertrages eingeräumten Sicherheiten wie Bürgschaften und Zessionen dienen simultan auch zur Besicherung aller anderen Forderungen, welche Magirus aus anderweitigen Rechtsgeschäften und Kreditierungen gegenüber dem Kunden bereits zustehen bzw. für alle Forderungen, welche auch in Zukunft Magirus gegenüber dem Kunden entstehen sollten, einschließlich Prozess- und Exekutionskosten. Es wird vereinbart, dass ebenso alle Sicherheiten, die Magirus im Zuge anderer mit dem Kunden abgeschlossenen Rechtsgeschäfte eingeräumt wurden oder noch eingeräumt werden, wie insbesondere Zessionen und Magirus zustehende Pfandrechte, auch zur Sicherstellung aller Ansprüche von Magirus aus dem gegenständlichen Vertrag dienen. Dies gilt auch für Forderungen, welche Magirus - vor oder nach Abschluss dieses Geschäftes - durch Zession oder Ankauf erworben hat.
VIII. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand beträgt, soweit nichts anderes mit dem Kunden schriftlich vereinbart ist, sechs Monate, gerechnet ab dem Tag der Lieferung nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Der jeweilige Fahrzeughersteller (OEM; das kann je nach Produkt auch Magirus sein) leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkstoff und Werkarbeit, während der gesetzlich geregelten Dauer. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des Gesamtgewichtes oder des Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt, oder wenn die Nutzlastverteilung am Fahrzeug durch das Bedienungspersonal nicht richtig durchgeführt wird. Die Gewährleistung wird nach Wahl von Magirus durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für Ein und Ausbauen sind vom Kunden zu tragen. Lässt sich Magirus die mangelhaften Teile bzw. Fahrzeuge zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, übernimmt der Kunde sämtliche Kosten und Gefahren des Transportes. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen Mangelbehebung nicht ein und beginnt auch nicht von neuem zu laufen. Darüber hinaus steht Magirus für jene Teile des Kaufgegenstandes, die von Vorlieferanten bezogen wurden, nur im Rahmen der Magirus gegen den jeweiligen Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche ein. Magirus übernimmt keine Verantwortung und leistet keine Gewähr, dass der Kaufgegenstand für einen bestimmten Zweck geeignet ist oder eine bestimmte Leistung oder Wirkung bietet, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
(3) Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn der Kaufgegenstand unverzüglich geprüft wurde und Mängel nach Feststellung unverzüglich bei Magirus schriftlich unter detaillierter Angabe der Mängel gerügt werden. Dabei obliegt es dem Kunden nachzuweisen, dass der behauptete Mangel bei Lieferung vorhanden war. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die Vorgaben über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt, und die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Magirus ist darüber hinaus berechtigt, bei Verdacht einer unsachgemäßen Behandlung bzw. einer Behandlung wider der Betriebsanleitung ein Gutachten eines Sachverständigen nach Wahl von Magirus auf Kosten des Kunden zwecks Schadensbegutachtung einzuholen. Wenn der Kunde die vorbeschriebene Rügepflicht unterlässt oder den Kaufgegenstand nach einer Rüge weiter verwendet, wird angenommen, dass der Kunde auf sämtliche Reklamationen und damit verbundene Rechte verzichtet und den Kaufgegenstand wie geliefert akzeptiert hat und Magirus keine wie immer geartete Haftung gegenüber dem Kunden trifft.
(4) Ein Anspruch auf Preisminderung oder Auflösung des Vertrages besteht nur dann, wenn eine Behebung des Mangels nicht möglich ist.
(5) Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
(6) Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(7) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
(8) Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, wird für gebrauchte Fahrzeuge die Gewährleistung ausgeschlossen.
IX. Schäden
(1) Die Haftung von Magirus für Schäden, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die von Magirus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden und auch nicht für Personenschäden. Sofern auf das Vertragsverhältnis nicht die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anzuwenden sind verzichtet der Kunde auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, außer dieser wäre von Magirus vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst worden. Sämtliche Beweispflichten treffen den Kunden.
X. Gerichtsstand / Geltendes Recht
(1) Auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden, einschließlich deren vor- und nachvertraglichen Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss derjenigen Vorschriften des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, und unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag oder den dem Vertrag zugrunde liegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, einschließlich deren vor- und nachvertraglichen Phasen und Wirkungen, gilt das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck als vereinbart (§ 104 JN). Magirus steht es jedoch frei, den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden in Anspruch zu nehmen.
XI. Eintausch von Fahrzeugen
(1) Nimmt Magirus auf Grund einer gesonderten Vereinbarung ein Fahrzeug in Zahlung, so ist dieses Eintauschfahrzeug spätestens am Tage der Übergabe des Kaufgegenstandes an Magirus zu übergeben. Der Eintausch eines solchen Fahrzeuges erfolgt auf Grund eines gesonderten Kaufvertrages, welchem ein Schätzungsprotokoll von Magirus oder eines ihrer Mitarbeiter zugrunde liegt. Sofern sich bis zum Tage der Übergabe des Eintauschfahrzeuges wertmindernde Veränderungen mit Rücksicht auf das Schätzungsprotokoll von Magirus ergeben, sind die Kosten der Behebung solcher Mängel vom Kaufpreis des Eintauschfahrzeuges in Abzug zu bringen. Ebenfalls sind Preisminderungen auf Grund der Bestimmungen des Kaufvertrages über das Eintauschfahrzeug von dem vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen. Die Anzahlung in Höhe des vereinbarten Kaufpreises für das Eintauschfahrzeug vermindert sich daher entsprechend. Der so entstehende Differenzbetrag ist vom Kunden sofort in bar an Magirus zu bezahlen. Bei verspäteter Übergabe des Eintauschfahrzeuges an Magirus ist Magirus berechtigt, für jeden angefangenen Monat, um welchen das Eintauschfahrzeug verspätet übergeben wurde, 10 % des vereinbarten Eintauschkaufpreises in Abzug zu bringen. Die Kaufpreisforderung des Kunden für sein Eintauschfahrzeug vermindert sich demnach entsprechend.
XII. Spezifikation
(1) Bei Abschluss eines Spezifikationskaufes hat der Kunde binnen einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss die ihm vorbehaltenen Bestimmungen zu treffen. Erfolgt dies nicht, ist Magirus berechtigt, die Spezifikation anstelle des Kunden vorzunehmen Wahlweise ist Magirus auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist Magirus durch die Säumnis des Kunden hinsichtlich der Spezifikationserklärung ein Schaden entstanden, kann dieser gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden.
XIII. Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieses Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist diese Bestimmung in dem Umfang, in dem sie nichtig oder unwirksam ist, aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen herauszulösen und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine neue wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
XIV. Anti-Korruptionsklausel
(1) Magirus hat das Recht, durch ein Audit beim Kunden vor Ort festzustellen, ob anwendbare Bestimmungen oder Vereinbarungen zum Thema Integrität und Korruptionsprävention eingehalten werden. In diesem Zusammenhang wird Magirus Einblick in sämtliche relevante Dokumente und Aufzeichnungen gewährt.“
Stand Jänner 2025